Antrag auf Vollstreckung
Kurs zum Vollstreckungsverfahren










Das Vollstreckungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das darauf abzielt, die Erfüllung einer in einem Vollstreckungstitel enthaltenen Verpflichtung zu erzwingen, die nicht freiwillig erfüllt worden ist. Verfahrensbeteiligte sind der Berechtigte (derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht werden soll) und der Verpflichtete (derjenige, der zur Leistung verpflichtet ist).

 

Der Vollstreckungstitel ist z.B. im Sinne des § 45 der Vollstreckungsordnung:

  • eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, wenn sie ein Recht verleiht, eine Verpflichtung auferlegt oder das Vermögen berührt,
  • ein Urteil in einem Strafverfahren, mit dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz auferlegt wird, Urteil in einem Strafverfahren, mit dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz auferlegt wird,
  • Notarielle Urkunde, vorbehaltlich anderer Bedingungen,           
  • einen vollstreckbaren Schiedsspruch,
  • Entscheidung über das Erbe,
  • eine vollstreckbare Entscheidung einer öffentlichen Behörde und einer lokalen Behörde, einschließlich einer Sperre für eine nicht an Ort und Stelle gezahlte Geldstrafe,
  • eine Zahlungsaufforderung, eine Aufstellung der rückständigen Steuern und Gebühren sowie eine von der zuständigen Behörde genehmigte Abrechnung,
  • eine vollstreckbare Entscheidung und eine Rückstandsanzeige in den Bereichen Sozialversicherung, Sozialversicherung, Altersvorsorge und gesetzliche Krankenversicherung.

 

Eine unbezahlte Rechnung oder ein sonstiger Verstoß gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung ist kein vollstreckbarer Titel. Wenn Sie einen Schuldner haben, aber noch kein Gerichtsurteil (Vollstreckungstitel) vorliegt, müssen Sie sich zunächst mit einer Klage oder einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls an das Gericht wenden. Wenn Ihre Forderung auch nach der gerichtlichen Entscheidung nicht befriedigt wird, können Sie die Vollstreckung der Verpflichtung im Rahmen einer Vollstreckungsklage beantragen.

 

 

Einleitung des Vollstreckungsverfahrens

 

Vollstreckungsverfahren werden in der Regel auf Antrag des Begünstigten des Vollstreckungstitels eingeleitet. Nach dem 1. April 2017 ist der Vollstreckungsantrag (nachstehend „Antrag“ genannt) ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines dafür vorgesehenen elektronischen Formulars in den elektronischen Briefkasten des Bezirksgerichts Banská Bystrica einzugeben.

 

Der Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und einem Mandatszertifikat oder einem qualifizierten elektronischen Siegel mit angehängtem Zeitstempel unterzeichnet werden (§ 23 E- Government-Gesetz). Die dem Vollstreckungsantrag beizufügenden Dokumente (§ 48 Abs. 4 der Vollstreckungsordnung) sind zusammen mit dem Vollstreckungsantrag elektronisch in der elektronischen Ablage des Gerichts zu hinterlegen. Der Vollstreckungstitel und die öffentlichen Urkunden werden dem Vollstreckungsantrag als elektronisches Originaldokument, das zugelassen ist, oder als elektronisches Dokument, das durch eine garantierte Konvertierung (§ 35 E-Government-Gesetz) des Originaldokuments in Papierform erstellt wurde, beigefügt. Der bequemste Weg, einen Vollstreckungsantrag einzureichen, ist über das eClaim-Portal (Erstellung eines Antrags).

 

Für den Antrag ist eine Gerichtsgebühr von 16,50 EUR zu entrichten. Die Höhe der Gebühr und die Einzelheiten der Rechnungsstellung werden dem Steuerpflichtigen nach Einreichung des Antrags auf elektronischem Wege mitgeteilt.

 

 

Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühr 16,50 Euro

 

Gemäß § 4 des Gerichtsgebührengesetzes sind die folgenden Gerichtsverfahren von der Gebühr befreit:

  • im Bereich der Krankenversicherung, der Sozialversicherung, des Altersvorsorgevermögens, des Zusatzvorsorgevermögens, der staatlichen Sozialleistungen, der Sozialleistungen und der Beiträge,
  • in Vollstreckungs- und Vollstreckungsangelegenheiten zur Beitreibung von Forderungen für Gerichts- und Notargebühren, Geldstrafen, Bußgelder und vom Staat beigetriebene Prozesskosten,


So sind beispielsweise folgende Personen von der Gebühr befreit:

  • Slowakische Republik, staatliche Haushaltsorganisationen, staatliche Sonderfonds, Slowakischer Bodenfonds, Sozialversicherungsanstalt,
  • Gemeinden und höhere Gebietskörperschaften bei Verfahren in Angelegenheiten von öffentlichem und sozialem Interesse,
  • in Verfahren auf Schadenersatz wegen eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit sowie bei Ansprüchen aus der ungültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses berechtigt,
  • der Unterhaltsberechtigte, der Unterhalt fordert,
  • ein Begünstigter in einem Verfahren auf Ersatz von Schäden, einschließlich Sachschäden, die durch einen Personenschaden entstanden sind,
  • in einem Verfahren auf Ersatz des ihm durch eine Straftat entstandenen Schadens oder Nichtvermögensschadens berechtigt,
  • ein Verbraucher, der sein Recht aus einer bestimmten Vorschrift geltend machen will.

  

Verlauf der Ausführung

 

Das Gericht weist die Fälle durch Erteilung eines Vollstreckungsauftrags gleichmäßig den einzelnen Gerichtsvollziehern im Wege der Zufallsauswahl durch technische und softwaremäßige Mittel zu. Das Gericht weist die Fälle dem Gerichtsvollzieher zu, der für den Bezirk des Landgerichts bestellt ist, in dem sich der Wohnsitz oder der Sitz des Schuldners befindet.

 

Das Gericht sendet die erteilte Vollstreckungsbewilligung zusammen mit einer Kopie des Vollstreckungsantrags an den bevollmächtigten Vollstrecker. Mit der Aushändigung des Mandats an den Vollstrecker wird die Vollstreckung eingeleitet.

 

Nach Beginn der Zwangsvollstreckung teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger und dem Schuldner den Beginn der Zwangsvollstreckung und die Art und Weise der Vollstreckung mit, sofern diese bereits bestimmt werden kann; er fordert den Schuldner auf, die vollstreckte Forderung zu erfüllen. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Schuldner vom Beginn der Zwangsvollstreckung und von der Art und Weise ihrer Durchführung, bevor er den Vollstreckungsauftrag erteilt.


Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Begünstigten innerhalb der in den Vollstreckungsvorschriften festgelegten Fristen auf elektronischem Wege über den Stand der Vollstreckung zu informieren.



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JUDr. Michaela Sulačeková, advokátka
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